Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines
Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen von albko. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn albko deren Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Lehnt ein Vertragspartner die Einbeziehung der Einkaufsbedingungen von albko ab, so werden diese trotzdem Vertragsgegenstand, es sei denn, albko hat der Ablehnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote
Die Angebote des Lieferanten sind verbindlich, bis sie von ihm, frühestens nach Ablauf von 3 Monate, schriftlich widerrufen werden.

3. Wirksamkeit von Bestellungen und Vereinbarungen
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von albko schriftlich erstellt oder bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages durch den Lieferanten dürfen nur vorgenommen werden, wenn albko eine schriftliche Einwilligung dazu erteilt hat.

4. Preise
Die Preisstellung erfolgt in EUR bzw. in US-$. Preise werden vor der Bestellung vereinbart. Sie gelten als Festpreise bis zum endgültigen Liefertermin. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten einschließlich aller dazugehörigen Teile und Arbeiten sind mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis abgegolten. Mehrungen und Minderungen bedürfen der beidseitigen schriftlichen Bestätigung. Bei Lagerhandelsware sind Mehr- oder Unterlieferungen im Rahmen von +/- 10% zulässig. Werden in Ausnahmefällen Preise nicht vorher festgelegt, so sind sie spätestens in der Bestellannahme verbindlich anzugeben. Das Recht auf Widerspruch oder Rücktritt vor der Bestellung behält sich albko ausdrücklich vor.

5. Liefertermine
Schriftlich vereinbarte oder im Vertragstext genannte Liefertermine sind verbindlich. Ist als Liefertermin eine Woche, ein Monat oder ein Quartal bestimmt, so kommt der Lieferant bei Nichtlieferung mit dem 1. Tag der folgenden Periode in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Im Lieferverzug hat albko Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 2 % pro volle Tage des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch von 10%, ohne daß albko einen Schaden in dieser Höhe nachweisen müßte. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Zum
Wirksam werden der Vertragsstrafe bedarf es nicht der Mitteilung gemäß § 341 Abs. 3 BGB. Die Geltendmachung eines (weiteren) Schadensersatzanspruchs bleibt davon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, albko jede auch nur mögliche Lieferverzögerung unverzüglich bekannt zu geben. Unvorhergesehene Ereignisse, durch die albko oder ihre Abnehmerbetriebe ernstlich betroffen oder gestört werden, sowie Arbeitsausstände, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, die eine wesentliche Verringerung des Bedarf zur Folge haben, berechtigen albko, ganz oder teilweise den Auftrag zu annullieren oder den Zeitpunkt der Abnahme hinauszuschieben. In diesen Fällen ist albko nur zur Erstattung der beim Lieferanten in Ansehung des Auftrages tatsächlichen angefallenen Selbstkosten verpflichtet. Hat der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten bzw. hat die Auftragskündigung nicht zu vertreten, so hat der Lieferant keinerlei Ansprüche aus einer von albko erfolgten Vertragskündigung, insbesondere nicht aus § 649 BGB.

6. Versand
Bahnversand ist nicht zulässig. Bei mangelhafter Adressierung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestell- und Teilenummer sowie ein Werkszeugnis beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, sofern von albko keine Vorschriften ergehen, die für albko günstige Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen. Spediteurversand hat stets „frei Werk“ zu erfolgen. Zum Versand der Ware verwendete Verpackung ist mit dem Lieferpreis abgegolten. sollte die Verpackung nicht den Vorschriften der Verpackungsordnung entsprechen, wird diese unfrei an den Lieferanten zurück gesendet. Für mit uns vereinbarte Lieferklauseln gelten die „Incoterms“ von 2000 der internationalen Handelskammer.

7. Rechnungserstellung und Zahlung
Ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen sind albko spätestes 3 Tage nach Lieferung in 3-facher Ausfertigung einzureichen, sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden. albko Zahlungen werden wie folgt getätigt: Rechnungs-/Wareneingang von 1. bis 15. eines Monats am 25. des Monats mit 3 % Skonto, Rechnungs-/Wareneingang vom 16. bis Monatsende am 10ten des Folgemonats mit 3 % Skonto alternativ hält sich albko vor die Rechnungen ohne Abzug nach 60 Tagen zum Monatsschluß zu begleichen. Auf Anforderung von albko sind ihr vollständige schriftliche Auflistungen über die bestellten kumulativen Mengen der Vertragsprodukte sowie eventuell erbrachter Dienstleistungen unverzüglich zu übergeben.

8. Forderungen an Dritte
Forderungen gegen albko dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis von albko abgetreten werden.

9. Haftung, Gewährleistung und Mängelbeseitigung
alle Eigenschaften, die von Lieferanten über die Sache angegeben oder von albko laut ihrem Auftrag gefordert werden, gelten als zugesichert. Der Lieferant gewährleistet albko, daß die Liefergegenstände mit ihrer Konstruktion, Anfertigung und dem verwandten Material dem neuesten Stand der Technik und, soweit Kenntnisse des Lieferanten darüber hinausgehen, dem Stand dieser Kenntnisse entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, daß alle Teile der Liefergegenstände vollkommen neu sind. Ist die Sache eine Sonderanfertigung im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (Maschinenschutzgesetz), so steht der Lieferant dafür ein, daß die Sicherheitsvorschriften des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes eingehalten sind. Ist dies nicht möglich, hat der Lieferant albko darauf hinzuweisen. Entspricht die Sache nicht den vereinbarten und damit zugesicherten Eigenschaften, so ist albko berechtigt nach eigener Wahl Neulieferung, Nacherfüllung, Mangelbeseitigung oder Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mangel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Wird albko von Dritten wegen des Liefergegenstands in Anspruch genommen, wird der Lieferant auf Verlangen von albko den Rechtsstreit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten führen. Dies gilt insbesondere für den Rückgriff gemäß § 478 BGB. die Gewährleistung beginnt mit Inbetriebnahme oder Verwendung; sie beginnt erneut nach Begebung beanstandeter Mängel. Die §§ 377. 378 HGB. finden gegenüber albko keine Anwendung. Die Gewährleistung umfaßt alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten, auch den Ausbau, Rücktransport und ähnliche Kosten. Die Rücksendung beanstandeter Lieferungen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

10. Schutzrechte und Patente
Der Lieferant garantiert, daß der von ihm gelieferte Gegenstand frei von Rechten Dritter ist. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt sein, so ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten für die notwendige Lizenzbeschaffung zu sorgen und albko die uneingeschränkte räumlich, zeitlich und inhaltlich freie Benutzung der gelieferten Gegenstände zu verschaffen. Der Lieferant stellt albko von Ansprüche Dritter, aber auch von Nachteilen und Schäden aus Schutzrechtsverletzungen, insbesondere hieraus entstehenden Kosten frei.

11. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Angaben, Daten, Informationen und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für den auftragsgegenständlichen Zweck zu verwenden. Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit der Durchführung dieses Auftrags befaßt sind, entsprechende schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen. Der Lieferant wird auf Verlangen von albko die mit seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen geschlossenen Vereinbarungen vorzulegen.

12. Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Gerichtsstand Bremen. albko ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen. diese Regelung gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts schließen wir im übrigen aus.

13. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch eine Gültigkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind jedoch im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftliche Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts eintritt.

 

Stand dieser Einkaufsbedingungen: 01.Mai 2010

albko Holding GmbH albko Projekt GmbH & Co. KG
albko Verwaltungs GmbH
albko Metallhandel GmbH & Co. KG
oder deren im Bestelltext gesondert angegebenen Unterfirmen

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